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Allgemeine Geschäftsbedingungen der TeHaWin - Technik & Handel Winsen
 
I. Geltungsbereich Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten sie auch für ergänzende Liefergeschäfte.
 
II. Schrift- oder Textform Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Einräumung von Beschaffenheitsgarantien.
 
III. Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Rechte an Unterlagen etc. 1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Käufer ist an seine Kaufzusage zwei Wochen gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande. 2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen, Entwürfen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten, auch auszugsweise, nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 3. Jeder Auftrag, der nach Zusendung dieser Bedingungen erteilt wird, gilt als Anerkennung der nachstehenden Vereinbarung, auch wenn in dem Auftrag anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers beigefügt sind. Diesen wird ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen sind abweichende Bedingungen des Auftraggebers unverbindlich, auch wenn nicht widersprochen wird, es sei denn, die Geltung der anderslautenden Bedingungen ist ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt.
 
IV. Preise, Preisänderungen Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss, so sind wir bei Fehlen einer Festpreisabrede im Falle von Kostenänderungen berechtigt, unsere Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Steigerungen bei Löhnen, Gehältern sowie Material- und Produktionskosten angemessen anzupassen. Verpackungs-, Beförderungs- und Schutzmittel werden gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
 
V. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung 1. Sofern nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig und innerhalb von 20 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, befindet sich der Käufer in Verzug. 2. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir unbeschadet der sonstigen  Ansprüchen,  nach  Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten oder Schadensersatz  statt der Leistung zu verlangen, wenn nicht die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist. 3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Wir sind nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz  zu verlangen. 4. Scheck- und Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.  5. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 6. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
 
VI. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche tritt dieser seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. 3. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Jede Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils des Rechnungswertes zum Rechnungswert der mit veräußerten Ware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil haben, ist die Forderung in Höhe der Miteigentumsquote an uns abgetreten. Wir bieten dem Käufer schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an. Mit der Begleichung aller uns zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Käufer über. 6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu veräußern. 7. Von einer Pfändung des Kaufgegenstandes oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. 8. Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschutz  zu halten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. 9. Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehender Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Wir sind berechtigt, dem Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung die Annahme der Leistung abgelehnt und der sichergestellte Kaufgegenstand unter Anrechnung der erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis verwertet wird. Werden die Verbindlichkeiten nicht erfüllt, können wird die Vorbehaltsware freihändig verwerten. Der Käufer hat in diesem Falle die Verwertungskosten zu tragen. 10. Auf Verlangen des Käufers sind wir nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10% übersteigt.
 
VII. Lieferung, Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, Teillieferungen, Abnahme 1. Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. 2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten wir gegenüber dem Käufer nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 10 % des Wertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden. 4. Höhere Gewalt sowie bei uns bzw. unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. Aufruhr, rechtmäßiger Streik und Aussperrung, Material-, Betriebs-, Transportstörungen und Transportmängel, Verfügungen von hoher Hand, etc., die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. 5. Teillieferungen in für den Käufer zumutbarem Umfang und deren Fakturierung sind zulässig. 6. Der Käufer darf die Abnahme gelieferter Waren wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
 
VIII. Versand und Gefahrenübergang, Versicherung, Verpackung 1. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Werk, auch bei Franko-Lieferung. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware sowie ihres zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers, und zwar zu dessen Lasten. 2. Sofern wir zur Rücknahme von Transportverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, erfolgt die Rücknahme durch Übersendung der Verpackung an uns auf Kosten des Käufers.
 
IX. Vertragsmäßigkeit der Ware 1. Handelsübliche unwesentliche Abweichungen in Qualität, Stärke, Abmessung und Farbe, die durch Rohstofflage oder aus technischen Gründen unvermeidlich sind, berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferung. Eine mengenmäßige Unter- oder Überbelieferung von bis zu 10% steht uns frei, sofern dies für den Käufer, unter Berücksichtigung unserer Interessen, zumutbar ist; die Abweichung wird beim Kaufpreis berücksichtigt. 2. Eine Garantie für die Eignung der von uns in Vorschlag gebrachten Qualität für den jeweiligen Verwendungszweck übernehmen wir nicht; es ist vielmehr Sache des Käufers, diese vor Auftragserteilung zu prüfen.
 
X. Mängelrügen 1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erkennen schriftlich geltend zu machen. 2. Mängelrügen müssen uns gegenüber schriftlich erfolgen.
 
XI. Mängelhaftung 1. Werden Mängel gemäß Ziff. X. 1 fristgemäß gerügt, sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder unentgeltlichen Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung)  berechtigt. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Lieferung. Die bei Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen tragen wir. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. 2. Schlägt die Nacherfüllung gemäß Ziff. XI. 1 fehl, so kann der Käufer anstelle der Nacherfüllung nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Nacherfüllung unzumutbar verzögert, unberechtigt verweigert oder unmöglich wird bzw. dem Käufer unzumutbar ist. 3. Im Rahmen einer von unserer Seite vorgenommenen Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. 4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet  werden. Insoweit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 5. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziff. XII. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. XI. geregelten Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
 
XII. Haftung 1. Für von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haften wir, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.  Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haften wir nicht. Rechte des Käufers bei arglistigem Verschweigen  von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
 
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vereinbartes Recht, Teilnichtigkeit 1. Erfüllungsort ist Winsen (Luhe). Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Lüneburg, sofern der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. 2. Die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ist vereinbart. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam
sein oder werden, so ist dies auf die übrigen Bestimmungen ohne Auswirkung. In diesem Fall gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.
 
 
 
                                                                                                                                                                                Stand: Januar 2018

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